Sachbeschädigung

Sachbeschädigung

Wer eine fremde Sache beschädigt, begeht eine Sachbeschädigung

Nur die vorsätzliche Sachbeschädigung ist strafbar. Dem Täter muss es daher auf die Beschädigung der fremden Sache – also der Substanzbeeinträchtigung ankommen.

Außerdem muss sich der Wille auch auf die Fremdheit der Sache beziehen. Wenn ich also ausraste und schmeiße das Handy meiner Freundin gegen die Wand – ich aber denke, es ist meines – dann fehlt es am Vorsatz und ich bin fein raus.

Außerdem fällt das GRAFFITI also das Besprühen fremder Wände unter die Sachbeschädigung

Gemeinschädliche Sachbeschädigung

Die gemeinschädliche Sachbeschädigung ist eine Straftat gemäß § 304 StGB, bei der fremdes Eigentum zerstört oder beschädigt wird, das der Allgemeinheit dient. Darunter fallen Denkmäler, öffentliche Gebäude, Naturdenkmäler, Gräber oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind. Diese Tat gefährdet das Gemeinwohl, weshalb sie strenger bestraft wird als einfache Sachbeschädigung. Die Strafe reicht von einer Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und schützt wichtige Güter der Gemeinschaft.

Computersabotage

Computersabotage Hacking begeht, wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, durch bestimmte Sabotagehandlungen an einer Datenverarbeitungsanlage oder einem Datenträger sowie auch durch bloße Datenveränderung stört.

Nehmen Sie gern und unverbindlich Kontakt zu Rechtsanwalt Jähnig, Fachanwalt für Strafrecht Strafverteidiger aus Osnabrück auf.

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