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Bestechung

Die Bestechung ist im deutschen Strafrecht ein strafbares Verhalten, das im Wesentlichen in den §§ 331 bis 335a des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt ist. Unter Bestechung versteht man die Gewährung, das Versprechen oder das Anbieten von Vorteilen an Amtsträger oder andere öffentliche Bedienstete. Damit soll sie zu einer pflichtwidrigen Handlung bewegt werden. Der Täter, der den Vorteil gewährt, begeht Bestechung (§ 334 StGB). Hingegen macht sich der Amtsträger, der den Vorteil annimmt, sich der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) strafbar.

Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, die Unabhängigkeit und Integrität des öffentlichen Dienstes zu schützen. Die Strafen für Bestechung und Bestechlichkeit variieren je nach Schwere des Falles. Es können Geldstrafen oder Freiheitsstrafen festgesetzt werden. In besonders schweren Fällen drohen Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Auch im geschäftlichen Bereich gibt es Regelungen gegen Bestechung, die in den §§ 299 ff. StGB festgehalten sind.

Bestechlichkeit

Bestechlichkeit ist im deutschen Strafrecht ein schwerwiegendes Delikt, das in § 332 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt ist. Sie liegt vor, wenn ein Amtsträger, Richter oder Schiedsrichter für die pflichtwidrige Ausübung seines Amtes einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Der Straftatbestand der Bestechlichkeit unterscheidet sich von der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) dadurch, dass es bei der Bestechlichkeit um das Fordern oder Annehmen eines Vorteils für eine konkrete pflichtwidrige Handlung geht.

Das Gesetz schützt die Unparteilichkeit und Integrität staatlicher Entscheidungen und Maßnahmen. Die Strafe für Bestechlichkeit richtet sich nach der Schwere des Vergehens. Sie reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. In besonders schweren Fällen, etwa wenn ein erheblicher Schaden entstanden ist oder der Täter eine verantwortungsvolle Stellung missbraucht hat, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren. Bestechlichkeit und Bestechung werden gleichermaßen strafrechtlich verfolgt, um die Korruptionsbekämpfung effektiv zu gewährleisten.

Vorteilsannahme

Die Vorteilsannahme ist eine strafbare Handlung nach § 331 des Strafgesetzbuches (StGB) und beschreibt das Annehmen, Fordern oder Sich-Versprechen-Lassen eines Vorteils durch einen Amtsträger, Richter oder Schiedsrichter für sich oder einen Dritten. Im Gegensatz zur Bestechlichkeit (§ 332 StGB) muss der Amtsträger bei der Vorteilsannahme keine konkrete Gegenleistung in Form einer pflichtwidrigen Handlung erbringen. Es genügt, dass der Vorteil im Zusammenhang mit seiner Dienstausübung steht.

Die Vorschrift soll die Integrität und Unabhängigkeit des öffentlichen Dienstes wahren und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unbestechlichkeit der Verwaltung sichern. Für die Vorteilsannahme drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren. In besonders schweren Fällen, etwa wenn der Täter eine fortgesetzte Vorteilsannahme betreibt oder eine hohe Stellung im Amt innehat, kann die Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre betragen. Auch die Annahme von Vorteilen im Zusammenhang mit dienstlichen Tätigkeiten in der Privatwirtschaft ist nach § 299 StGB strafbar.

Nehmen Sie gerne Kontakt zu Rechtsanwalt Jähnig, Fachanwalt für Strafrecht Strafverteidiger aus Osnabrück, auf.

Bestechlichkeit – § 332 StGB

Bestechung – § 334 StGB

Vorteilsannahme – § 331 StGB