Tötungsdelikte

Mord

Ein blutiges Messer liegt auf einer weißen Fläche mit Blutspritzern darauf.
Tatwerkzeug

Mord ist im deutschen Strafrecht gemäß § 211 StGB ein vorsätzliches Tötungsdelikt, das durch bestimmte, besonders verwerfliche Merkmale gekennzeichnet ist. Der Täter handelt aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder aus sonst niedrigen Beweggründen, heimtückisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. Diese Merkmale heben den Mord vom Totschlag ab und führen zu einer zwingenden lebenslangen Freiheitsstrafe. Mord setzt die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen voraus, wobei der Vorsatz alle objektiven Tatbestandsmerkmale umfassen muss. Insbesondere die subjektiven Mordmerkmale wie Heimtücke oder niedrige Beweggründe sind häufig Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen, da ihre Definition und Anwendung komplex und interpretationsbedürftig ist. Das Mordmerkmal der Heimtücke erfordert zum Beispiel, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt. Aufgrund der Schwere der Tat gibt es für Mord keine Verjährung.

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Mord – § 211 StGB

Totschlag – § 212 StGB

Tötung auf Verlangen – § 216 StGB

Siehe auch:

Gewaltdelikte

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