Betäubungsmitteldelikte

Handeltreiben mit Drogen

Das Handeltreiben mit Drogen ist nach deutschem Recht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) strafbar und bezeichnet jede selbständige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, die den Erwerb, die Veräußerung, den Verkauf oder die Vermittlung von Betäubungsmitteln zum Ziel hat. Dabei umfasst Begriff „Handeltreiben“ alle Tätigkeiten, die auf den Absatz von Drogen gerichtet sind. Undzwar unabhängig davon, ob diese Handlung letztlich erfolgreich ist oder nicht. Strafbar ist somit bereits die Vorbereitung eines Drogenverkaufs oder der Versuch, Drogen zu erwerben, um sie weiterzuverkaufen. Die Strafe richtet sich nach der Art und Menge der Drogen sowie den Umständen des Einzelfalls. Bei einer nicht geringen Menge oder bei besonders schweren Fällen, etwa wenn der Täter als Mitglied einer Bande oder bewaffnet handelt, drohen Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr bis zu 15 Jahren. Das Strafmaß soll den besonderen Unrechtsgehalt des Handels mit Drogen widerspiegeln und präventiv wirken.

Unterschied nach der Menge

Im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) spielt der Begriff der „nicht geringen Menge“ eine zentrale Rolle, insbesondere in Bezug auf die Strafzumessung. Eine „nicht geringe Menge“ ist eine Menge von Betäubungsmitteln, die die Grenze zum strafverschärfenden Bereich überschreitet. Die Definition dieser Menge hängt von der Art des Betäubungsmittels ab und wird durch die Rechtsprechung konkretisiert. Beispielsweise liegt die „nicht geringe Menge“ bei Cannabis bei 7,5 Gramm reinem THC, während sie bei Kokain 5 Gramm und bei Heroin 1,5 Gramm Reinsubstanz beträgt.

Das Überschreiten dieser Grenze führt regelmäßig zu einer erhöhten Strafandrohung gemäß § 29a BtMG. In solchen Fällen droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, da der Gesetzgeber hier von einer erhöhten Gefährdung der Allgemeinheit ausgeht. Zudem wird die „nicht geringe Menge“ häufig im Zusammenhang mit besonders schweren Fällen des Handeltreibens (§ 30 BtMG) oder der Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 30a BtMG) diskutiert, was zu einer noch höheren Strafe führen kann. Die Einstufung als „nicht geringe Menge“ setzt also ein tiefgehendes Verständnis der Substanz und ihrer Gefährlichkeit voraus.

Bande oder Waffen

Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Mitführen von Waffen oder als Mitglied einer Bande stellt nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) eine besonders schwere Straftat dar. Gemäß § 30a Abs. 1 BtMG wird bereits das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren bestraft. Diese Vorschrift soll die erhöhte Gefährlichkeit solcher Taten erfassen, da das Mitführen von Waffen eine Eskalation von Gewalt begünstigen kann und somit eine erhebliche Bedrohung für die Allgemeinheit darstellt.

Handeltreiben als Mitglied einer Bande wird gemäß § 30a Abs. 2 BtMG ebenfalls besonders schwer bestraft. Eine Bande ist eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von mindestens drei Personen, die sich zur Begehung einer Vielzahl von Straftaten zusammengeschlossen haben. Die Strafandrohung beträgt hier ebenfalls mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe. Die Gesetzgebung erkennt die gesteigerte kriminelle Energie und die potenziell höhere Gefahr für die Gesellschaft durch organisierte kriminelle Strukturen an und bestraft daher besonders streng.

Es ist daher immer ratsam, bereits bei der Festnahme oder der Vorladung einen Rechtsanwalt, der auf diesem Gebiet spezialisiert ist, zu Rate zu ziehen. Nehmen Sie gerne Kontakt zu Rechtsanwalt Jähnig, Fachanwalt für Strafrecht Strafverteidiger aus Osnabrück auf.

Geringe Menge – § 29 BtmG

Nicht geringe Menge – § 30 BtmG

Bewaffnetes Handeltreiben – § 30 a BtmG